Aktuelles aus unseren Bädern
HAUS- UND BADEORDNUNG
der SWiMH gGmbH, Schwimm- und Wassersport in Mülheim an der Ruhr
Die SWiMH gGmbH- Schwimm und Wassersport in Mülheim an der Ruhr - nachfolgend SWiMH genannt - erlässt vorliegende Haus- und Badeordnung zum Zwecke der Sicherstellung der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in den Einrichtungen der SWiMH gGmbH.
Bitte beachten Sie diese Haus und Badeordnung und befolgen Sie die Anweisungen des Personals, denn die Haus und Badeordnung dient ihrer Sicherheit und der Ordnung sowie der Sauberkeit in den durch die SWiMH betriebenen Hallenbäder.
I. Anwendungsbereich
Diese Haus- und Badeordnung gilt für das Hallenbad Nord, das Hallenbad Süd, das Lehrschwimmbecken an der Rembergstraße sowie dem Friedrich Wennmann Bad. Mit dem Betreten dieser Einrichtungen wird die Hausordnung anerkannt.
II. Besucher
1. Kinder unter 7 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener und unter deren ausschließlicher Verantwortung das Hallenbad Süd zu den öffentlich bekanntgegeben Öffnungszeiten nutzen. Hiervon ausgenommen sind Vereins- und Schulschwimmzeiten in den Schwimmbädern.
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, starken Hautausschlägen, und Personen, die unter Einfluss von Alkohol bzw. anderer Betäubungsmittel (Drogen) stehen, sind von der Benutzung sämtlicher Einrichtungen ausgeschlossen.
Die Mitnahme von alkoholischen Getränken ist verboten.
3. Personen mit Behinderungen sowie Epileptiker bedürfen der Begleitung durch eine volljährige Begleitperson.
4. Tiere dürfen nicht in die von der SWiMH betriebenen Einrichtungen mitgenommen werden.
5. Die SWiMH kann zur schulischen Nutzung, zur Erteilung von Schwimmunterricht und aus besonderen Anlässen (z. B. Sportveranstaltungen) die Benutzung eines Teiles der Einrichtungen eines Hallenbades einschränken oder ganz schließen.
III. Gebühren, Nutzung, Eintrittskarten
1. Gebühren werden im Namen der SWiMH erhoben und auf Rechnung der Stadt Mülheim an der Ruhr verrechnet.
2. Der Zutritt zu den öffentlichen Nutzungszeiten ist nur gegen Entrichtung einer Benutzungsgebühr erlaubt. Die Besucher erhalten eine Eintrittsmarke die für die Nutzung der Einrichtungen des Hallenbades Süd oder des Friedrich Wennmann Bades benötigt wird. Die Einmalkarten sind am selben Tag des Erwerbs einzulösen.
3. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, gezahlte Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Geldwertkarten wird kein Ersatz geleistet. Mit der Zahlung des Eintrittsentgelts besteht kein Anspruch auf Liegen, Stühle, Tische, etc. Diese sind generell nach der Benutzung freizugeben, etwaige liegengebliebene Gegenstände dürfen vom Personal entfernt werden.
4. Geldwertkarten verstehen sich als im Voraus gezahlte Benutzungsgebühren.
IV. Hausrecht, Weisungsrechte, Hausverbot
1. Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der SWiMH üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Die Besucher haben den Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Bei Weigerungen bzw. Zuwiderhandlungen der Besucher behält sich die SWiMH, entsprechende zivilrechtliche- bzw. strafrechtliche Schritte vor. Ein Verstoß gegen die Bade- und Hausordnung kann zur sofortigen Verweisung aus den Einrichtungen der SWiMH führen.
2. Hausverbote bzw. Regelungen und Einschränkungen der Nutzung der Hallenbäder, die durch den Mülheimer SportService ausgesprochen wurden behalten durch die SWiMH ihre volle Gültigkeit.
3. Die Nutzung der Bäder (Wassergymnastikkurse, Aquarobic-Kurse, Schwimmkurse, etc.) durch Privatpersonen bedarf vorher der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsführung.
V. Verhaltensregeln allgemein
1. Die Besucher der SWiMH müssen sich so verhalten, dass:
a) die anderen Besucher nicht gestört werden. Dazu gehört auch, dass jegliche Art von
Zärtlichkeit während des Aufenthaltes in unseren Häusern auf ein absolutes Minimum beschränkt werden muss. Sexuelle Aktivitäten, verbale Anzüglichkeiten und beleidigende Äußerungen werden keinesfalls akzeptiert!
b) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung aufrechterhalten werden und die guten Sitten nicht gestört werden.
c) die Räumlichkeiten, das Gelände und die Einrichtungen der SWiMH nicht zu beschmutzen, verunreinigen, beschädigen bzw. zu zerstören.
2. Das Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht erlaubt.
3. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Ausnahmeregelungen werden von der Geschäftsführung ausschließlich zu besonderen Anlässen (Schwimmsportveranstaltungen, etc.) erlassen.
4. Der Betrieb von Radio-, Fernseh-, und Musikgeräten, Musikinstrumenten ohne vorherige Genehmigung der Geschäftsführung der SWiMH ist nicht gestattet
5. Zerbrechliche Gegenstände (z. B. Glasflaschen) dürfen nicht benutzt werden.
6. Die Öffnungszeiten der Einrichtungen der SWiMH sowie der Kassenschluss (stets 1 Stunde vor Schließung) werden durch Aushang bekannt gegeben.
7. Notausgänge dürfen nicht unbefugt geöffnet oder versperrt werden.
Jeder Besucher ist verpflichtet, sich vor dem Betreten bzw. der Nutzung der Einrichtungen gründlich zu reinigen. Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
8. Jeder Besucher hat eine angemessene Badebekleidung zu tragen.
9. Fundgegenstände sind unverzüglich bei den Mitarbeitern der SWiMH abzugeben.
10. Das Betreten der Barfußbereiche in Straßenkleidung, insbesondere der Schwimmbeckenumgänge, ist nicht gestattet.
11. Der Aufenthalt in den Nassbereichen der Bäder ist in der Regel nur in üblicher Badekleidung gestattet.
12. Das Springen und Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen auf den Sprungbrettern ist nicht gestattet.
13. Apnoetauchübungen sind ausschließlich mit einem sachkundigen Trainer gestattet. Apnoetauchübungen müssen grundsätzlich bei dem Aufsichtsführenden Personal angemeldet werden.
14. Nichtschwimmer dürfen sich grundsätzlich nur in Nichtschwimmerbeckenbereichen aufhalten.
VI. Besondere Verhaltensregeln
Über die allgemeinen Verhaltensregeln hinaus gilt:
a) Der Aufenthalt und die Benutzung der Schwimmbecken bzw. Lehrschwimmbecken sind für Besucher nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
b) Die Badezeit versteht sich einschließlich Aus- und Ankleiden.
c) Den Schrank oder Wertschließfach hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während der Nutzung bei sich zu behalten. Für in Verlust geratene Schlüssel und ähnliches ist die in der Gebührensatzung für die Benutzung der Bäder genannte Ersatzleistung zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden worden wird.
d) Das Springen von den Beckenseiten in das Wasser, das Rennen in den Hallenbädern und das Turnen an den Einstiegsleitern ist nicht erlaubt.
e) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorchel ist aus Sicherheitsgründen für Besucher verboten.
d) Die Sprunganlage im Hallenbad Süd und die des Friedrich Wennmann Bades darf nur
von geübten Schwimmern benutzt werden.
e) Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur von Mitarbeitern der SWiMH zu freigegebenen Zeiten gestattet. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches und das Untertauchen der Absperrungen sind aus Sicherheitsgründen verboten.
f) Wird der Hubboden im Hallenbad Nord oder dem Lehrschwimmbecken an der Rembergstraße auf eine andere Höhe gestellt, so haben die Badegäste das Schwimmbecken kurzfristig zu verlassen. Hat der Hubboden die neu eingestellte Tiefe erreicht, so werden die Schwimmbecken wieder durch die Mitarbeiter der SWiMH freigegeben.
VII. Haftung der SWiMH gGmbH
1. Die Besucher benutzen das Hallenbad Süd, das Hallenbad Nord, das Lehrschwimmbecken an der Rembergstraße sowie das Friedrich Wennmann Bad auf eigene Gefahr. Bei höherer Gewalt und Zufall haftet die SWiMH nicht.
2. Jede Haftung der SWiMH, der Mitarbeiter der SWiMH oder von Erfüllungsgehilfen der SWiMH für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die dem Besucher bei der Benutzung des Hallenbades Süd, des Hallenbades Nord, dem Lehrschwimmbecken an der Rembergstraße oder dem Friedrich Wennmann Bad entstehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung der SWiMH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, eines Mitarbeiters der SWiMH oder Erfüllungsgehilfen beruht.
3. Die Besucher benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtung auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Badbetreibers, die Bäder und ihrer Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
4. Für Zerstörungen, Beschädigungen oder für das Abhandenkommen der mitgebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
5. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeugen.
6. Die Haftung für Geld, Kleidung und Wertsachen, die entweder in den Schränken oder in den Wertschließfächern aufzubewahren sind, wird lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Von jeglicher Haftung sind in jedem Fall solche Wertsachen und Kleidungsstücke ausgenommen, die üblicherweise nicht mit in ein Bad genommen werden. Gleiches gilt bei Verlust von Geld, das den üblicherweise in ein Bad mitgeführten Betrag übersteigt.
IX. Schlussbestimmung
Diese Haus- und Badeordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung durch Aushang in den Hallenbädern in Kraft.
Andreas Wildoer, Geschäftsführer
SWiMH gGmbH
Schwimm und Wassersport in Mülheim an der Ruhr
An den Sportstätten 2
45468 Mülheim an der Ruhr
Stand: 01/2022